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Der Umbettung von Urnen bedarf es weiterhin einem triftigen Grund

Der Umbettung von Urnen bedarf es weiterhin einem triftigen Grund

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat im August 2017 eine Klage abgewiesen (vgl. Aktenzeichen 14 K 4013/16). Gegenstand der Klage war die Umbettungen von Aschen der Eltern der Klägerin, welche in verschiedenen Urnenreihengräbern beigesetzt wurden. Durch den Umzug der Klägerin wollte diese die Urnen nun auf dem örtlichen Friedhof in ihrer Nähe erneut beerdigen.


Zwar ist die Klage zulässig, stellt aber keinen besonderen Grund dar. Weiterhin ist lediglich der Umzug der Familienmitglieder und damit verbunden die fehlende Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchen des Grabes nicht maßgeblich genug, um einer Umbettung in jedem Fall zuzustimmen. Das Gericht berief sich in erster Linie auf die Friedhofssatzung des Ortes. Laut dieser darf die Totenruhe nicht gestört werden, die Verwaltung kann in besonderen und schwerwiegenden Situationen einer Umbettung ausnahmsweise aber zustimmen. Einen solchen sah das Gericht in diesem Fall nicht. Eine Umbettung darf erlaubt werden, wenn der triftige Grund die Totenruhe überwiegt. Die Verletzung der Totenruhe ist auch unter Kriminalstrafe gestellt, § 168 Strafgesetzbuch (StGB).

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