VuB Verband unabhängiger Bestatter e. V.

Kein Meisterzwang im Bestattungsgewerbe

Kein Meisterzwang im Bestattungsgewerbe

Evaluierung der 4. HwO-Novelle und ihre Auswirkungen auf die Bestattungsbranche

Schon 2019 hat unsere damalige VuB-Aktuell den Titel gehabt: Meisterzwang beerdigen - jetzt ist es endlich soweit.


Die sogenannte 4. Novelle der Handwerksordnung (HwO) war in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand intensiver Diskussionen – auch innerhalb der Bestattungsbranche. Ziel der Evaluierung war es zu prüfen, ob und in welchen Gewerken eine Rückkehr zur Meisterpflicht sinnvoll wäre. Dabei wurde auch das Bestattungsgewerbe untersucht. Und obwohl es hier noch nie eine Meisterpflicht gab, wurde auch hier immer wieder von der Rückkehr zur Meisterpflicht gesprochen.


Hintergrund

Mit der Reform der Handwerksordnung im Jahr 2004 wurde in vielen Handwerksberufen die Meisterpflicht aufgehoben. Bestattungsunternehmen konnten aber schon immer ohne Meistertitel gegründet und geführt werden. Das hat gerade in den letzten Jahren neue Anbieter auf den Markt gebracht.  Wir vermuten, dass das einer der Hauptgründe war, um die Meisterpflicht voranzutreiben.


Ergebnisse der Evaluierung

Die Evaluierung der 4. HwO-Novelle hat ergeben:

  • Für das Bestattungsgewerbe wird keine Meisterpflicht eingeführt.
  • Zwar wurden Qualitätsfragen und die Bedeutung einer fundierten Ausbildung diskutiert, allerdings sieht die Bundesregierung keine ausreichende Grundlage für eine gesetzliche Pflicht.
  • Stattdessen setzt man weiterhin auf freiwillige Qualifizierungsmöglichkeiten.


Position des Verbands unabhängiger Bestatter e. V.

Der VuB sieht die aktuelle Entwicklung durchaus kritisch. Nach unserer Einschätzung besteht durchaus ein Bedarf für eine Zulassungsbeschränkung im Bestattungsgewerbe, auch wenn wir den Meisterzwang schon immer für den falschen Weg hielten. Hintergrund ist die Erfahrung, dass die Branche leider auch „schwarze Schafe“ anzieht, die die Notsituation von Trauernden schamlos ausnutzen.


Bisher ist es möglich, dass selbst Personen, die wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt wurden – möglicherweise sogar eine Gefängnisstrafe verbüßt haben – im Anschluss einfach wieder ein Gewerbe anmelden und als Bestatter tätig werden können.


Deshalb schließen wir uns der Einschätzung von Prof. Dr. Ulrich Stelkens an, der zu dem Schluss kam, dass es am sinnvollsten wäre, das Bestattungswesen als überwachungsbedürftiges Gewerbe einzustufen. Damit könnten klare Zulassungsbedingungen festgelegt werden, zum Beispiel eine gewisse Mindestanforderung an die Ausbildung und insbesondere eine persönliche Zuverlässigkeitsprüfung als Voraussetzung. Auf diese Weise ließe sich wirkungsvoll gegen unseriöse Anbieter vorgehen.



Bedeutung für die Praxis

Für Bestatter bedeutet das:

  • Rechtslage bleibt unverändert: Der Beruf kann weiterhin ohne Meisterbrief ausgeübt werden.
  • Debatte bleibt lebendig: Während die Politik keine Meisterpflicht vorsieht, fordern Branchenvertreter strengere Zulassungsbedingungen.
  • Qualitätssicherung bleibt Eigenverantwortung: Unternehmen, die Wert auf Fachkompetenz und Seriosität legen, können dies durch Ausbildungen und Zertifizierungen sichtbar machen.
  • Wettbewerb bleibt offen: Der Markt wird weiterhin von einer großen Vielfalt an Anbietern geprägt sein.


Fazit

Die Evaluierung hat bestätigt, dass es im Bestattungsgewerbe keine Meisterpflicht geben wird. Für die Branche bedeutet das Planungssicherheit. Gleichzeitig wird deutlich: Qualität entsteht nicht allein durch gesetzliche Vorgaben, sondern durch Eigeninitiative, Weiterbildung und den Anspruch, Angehörigen in schweren Zeiten bestmöglich zur Seite zu stehen.


Deshalb plädieren wir auch weiterhin dafür, sich regelmäßig weiterzubilden.

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